Bild_11Hat ein Bauherr in Absprache mit dem beauftragten Bauunternehmer die Durchführung bestimmter Bauabschnitte in Eigenleistung übernommen, können dem Bauunternehmer Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs-, und Prüfungspflichten treffen, sofern die Eigenleistungen erkennbar mangelhaft ausgeführt werden. In einem Beschluss des

Oberlandesgerichtes Hamm vom 12. Oktober 2010 (19W33/10) weisen die Juristen darauf hin, dass dies umso mehr gelte, wenn davon ein wichtiger Bauabschnitt betroffen sei, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des Gesamtbauwerkes entscheidend abhänge. Verstößt der Bauunternehmer gegen eine solche Verpflichtung, ist er zum (teilweisen) Schadensersatz verpflichtet, so die Richter.

In dem von dem Oberlandesgericht Hamm behandelten Fall bekam ein Bauherr Recht, der die Kellerabdichtung seines Hauses in Eigenregie (fehlerhaft) ausgeführt hat.

„Ein Urteil mit nachhaltiger Wirkung", so Rüdiger Damm, Vorsitzender des Vereins zur Qualitätscontrolle am Bau e.V. (Göttingen). Damit beide Parteien - Bauherr und Bauunternehmen – ruhig schlafen können, rät Damm auch in diesem Fall einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten. „Dieser kann noch während des Bauvorganges auf eventuelle Verarbeitungsmängel hinweisen und somit einen späteren Gang zum Gericht ersparen", so Damm abschließend.